§ 167a Abs. 3 BRAOAkteneinsicht
§ 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
§ 170 Abs. 4 BRAOEntscheidung über den Antrag auf Zulassung
Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.
§ 173a Abs. 4 BRAOBerufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof
§ 173 gilt entsprechend.
§ 172 Abs. 1 BRAOBeschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen…
§ 106 Abs. 1 BRAOBesetzung des Senats für Anwaltssachen
Für Angelegenheiten, die in diesem Gesetz dem Bundesgerichtshof zugewiesen sind, wird bei dem Bundesgerichtshof ein Senat für Anwaltssachen gebildet. Der Senat…