BRAO — InhaltsübersichtAchter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof›Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BundesgerichtshofGesetzBund§ 171 BRAO(weggefallen)Bundesrechtsanwaltsordnung · Achter Teil, Zweiter Abschnitt § 170Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 170