BRAO — InhaltsübersichtNeunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer›Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer›Zweiter Unterabschnitt HauptversammlungGesetzBund§ 191 BRAO(weggefallen)Bundesrechtsanwaltsordnung · Neunter Teil, Zweiter Abschnitt, Zweiter Unterabschnitt § 190Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 190