§ 40 Abs. 1 BRGO 2025Teilnahme und Fragerecht
Mitglieder des Bundesrates und Beauftragte der Landesregierungen sowie Mitglieder und Beauftragte der Bundesregierung können an den Verhandlungen der Ausschüsse…
§ 18 Abs. 1 BRGO 2025Teilnahme an den Verhandlungen
An den Verhandlungen des Bundesrates können auch die Berichterstatterinnen und Berichterstatter des Vermittlungsausschusses und die Staatssekretärinnen und…
§ 4 Abs. 3 GGArt115dGOGeschäftsordnung für das Verfahren nach Artikel 115 d des Grundgesetzes
Die Vertreter des Bundesrates in den Ausschüssen brauchen nicht Mitglieder des Bundesrates zu sein.
Art 52 Abs. 4 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Den Ausschüssen des Bundesrates können andere Mitglieder oder Beauftragte der Regierungen der Länder angehören.
§ 45l Abs. 1 BRGO 2025Vertreterinnen und Vertreter der Länder
Benennt der Bundesrat Vertreterinnen oder Vertreter zu Verhandlungen über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, so sind diese Vertreterinnen oder Vertreter…