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Das Recht, Beamte zu haben, besitzen außer dem Bund
die Länder, die Gemeinden und die Gemeindeverbände,
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung verliehen wird; derartige Satzungen bedürfen der Genehmigung durch eine gesetzlich hierzu ermächtigte Stelle.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände. Diesen bleibt es überlassen, die Rechtsverhältnisse ihrer…
(Inkrafttreten)
Für die Beamten der Länder, Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts regelt das Landesrecht, ob und inwieweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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