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Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.
das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,
eine Absonderung,
bei einem Hausschwein durch den Nachweis von Brucella abortus oder Brucella melitensis,
nicht aus dem Bestand verbracht werden und
§ 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
nicht aus dem Bestand verbracht,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.