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Ist ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch (§§ 1, 3) teilweise auf einen Dritten übergegangen, so kann jeder der Berechtigten den Anspruch im ganzen geltend machen. Der Anspruch kann nur dahin geltend gemacht werden, daß Leistungen an die Berechtigten nach Maßgabe ihrer Beteiligung zu bewirken sind. Der Anspruch gilt auch dann als im ganzen geltend gemacht, wenn ein Berechtigter lediglich den auf ihn entfallenden Teil geltend macht.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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