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Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH darf die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingeholt hat. Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn
der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
die Steuerungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH beeinträchtigt werden oder
die Gesellschafterrechte des Bundes und ihre Ausübung durch das Bundesministerium der Finanzen beeinträchtigt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Rückübertragung auf die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH jederzeit, insbesondere dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen trägt die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH.
Die Verpflichteten dürfen die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie dies…
Die Beauftragung eines Dritten ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dieser an die Bestimmungen des Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetzes, dieser…
Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 nach vorheriger Anzeige bei der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch…
die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz durch die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH,
Auf die bei Körperschaften, mit deren Trägerschaft die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH durch Gesetz beliehen wird, erhobenen personenbezogenen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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