§ 14 Abs. 1 SchVGGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Jeder Gläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Hierauf ist in der Einberufung der Gläubigerversammlung…
§ 88 Abs. 3 AKGGesetz zur allgemeinen Regelung durch den Krieg und den Zusammenbruch des Deutschen Reiches entstandener Schäden
Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vor, so wird der Vertreter der Gläubiger in einer Versammlung bestellt, die von dem Schuldner einzuberufen ist.…
§ 8 Abs. 2 SchVGGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Mit der Bestellung ist der Umfang der Befugnisse des gemeinsamen Vertreters zu bestimmen. Zu einem Verzicht auf Rechte der Gläubiger, insbesondere zu den in § 5…
§ 10 Abs. 2 SchVGGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Sehen die Anleihebedingungen vor, dass die Teilnahme an der Gläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte davon abhängig ist, dass sich die Gläubiger…
§ 7 Abs. 4 SchVGGesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen
Der gemeinsame Vertreter kann von den Gläubigern jederzeit ohne Angabe von Gründen abberufen werden.