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In Kleinen Anfragen (§ 75 Absatz 3) kann von der Bundesregierung Auskunft über bestimmt bezeichnete Bereiche verlangt werden. Die Fragen sind dem Präsidenten einzureichen; sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten. Eine kurze Begründung kann angefügt werden.
Der Präsident fordert die Bundesregierung auf, die Fragen innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich zu beantworten; er kann diese Frist im Benehmen mit dem Fragesteller verlängern.
Jedes Land kann außerdem an die Bundesregierung Fragen stellen, die nicht im Zusammenhang mit einem Gegenstand der Tagesordnung stehen. Diese Fragen sind der…
Jedes Mitglied des Landtages kann mit Anfragen von der Regierung über bestimmt bezeichnete Tatsachen Auskunft verlangen. Die Anfragen sind der Präsidentin oder…
Die Anfragen müssen kurz und präzise gefasst sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen. Sie dürfen keine Begründung enthalten und höchstens in zwei Fragen…
Große Anfragen können nur von einer Fraktion oder mindestens fünf Abgeordneten gestellt werden. Sie sind kurz und bestimmt zu fassen und der Präsidentin oder…
Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche oder in einer Sitzung des Gemeinderats mündliche Anfragen über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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