§ 16 Abs. 1 WahlPrGWahlprüfungsgesetz
Stellt der Bundestag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des…
§ 47 Abs. 1 Nr. 1 BWahlGBundeswahlgesetz
im Falle der Nummer 1 im Wahlprüfungsverfahren,
§ 46 Abs. 2 SächsWahlGSächsisches Wahlgesetz
Führt eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren zum Verlust der Mitgliedschaft, so scheidet die oder der Abgeordnete mit Rechtskraft der Entscheidung aus dem…
§ 11 Abs. 1 NRW-26516Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW -
Stellt der Landtag in den Fällen, in denen über den Verlust der Mitgliedschaft im Wahlprüfungsverfahren zu entscheiden ist, den Verlust fest, so behält der…
§ 46 Abs. 1 BWahlGBundeswahlgesetz
Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag bei Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.