(XXXX) BTGO2025Anl 6Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes (Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)
Wer Interessenvertretung im Sinne des Lobbyregistergesetzes betreibt und nach diesem Gesetz der Registrierungspflicht unterliegt oder sich freiwillig hat…
§ 5 Abs. 3 LobbyRGGesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter akzeptieren diesen Verhaltenskodex durch ihre Eintragung im Lobbyregister. Die Angabe weiterer…
§ 2 Abs. 5 LobbyRGGesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung
Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die von der Registrierungspflicht nach Absatz 2 oder 3 ausgenommen sind, können sich freiwillig…
§ 3 Abs. 2 LobbyRGGesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung
Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die die Interessenvertretung im Auftrag betreiben, stellen im Lobbyregister ergänzend zu den Angaben nach…
Art. 2 Abs. 1 32021D0929BESCHLUSS (EU) 2021/929 DES RATES vom 6. Mai 2021 über die Regelung der Kontakte zwischen dem Generalsekretariat des Rates und Interessenvertretern
In der Interinstitutionellen Vereinbarung sind der Umfang der Tätigkeiten von Interessenvertretern, die der Registrierung unterliegen, sowie die Bedingungen für…