Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verhaltenskodex für Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Rahmen des Lobbyregistergesetzes (Anlage 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl 2025 I Nr 250)
Ein neuer Chat, das ganze BTGO2025Anl 6 bereits als Kontext geladen.
Chat öffnenWenn Sie die Fundstelle kennen, ist die Suche der kürzere Weg — „§ 536 BGB“ führt direkt zur Vorschrift.
Amtliche Texte, maschinell aus der Quelle aufbereitet. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist die amtliche Verkündung.