§ 3 BUrlG
Dauer des Urlaubs
(1)
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
(2)
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Keine eingelesene Verwaltungsvorschrift zitiert diese Vorschrift.