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Die Vorschriften der §§ 64 bis 67 gelten entsprechend.
Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 gilt entsprechend, sofern das Landesrecht nichts anderes bestimmt.
Die Vorschriften der §§ 77 bis 79 gelten entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 80 und 82 Abs. 3 gelten entsprechend.
Die Vorschriften der §§ 38 und 41 gelten entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.