§ 315 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so…
§ 18 Abs. 2 SN-21163Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Die Richter, die an einer Entscheidung mitgewirkt haben, sind im Rubrum mit ihrem Namen in folgender Reihenfolge aufzuführen: Präsident, Vizepräsident, danach…
§ 105 Abs. 1 FGOFinanzgerichtsordnung
Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein…
§ 19 Abs. 2 VGHGO SL 2026Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes Vom 21. Januar 2026
Die Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, sind mit ihrem Namen in der Reihenfolge des Alphabetes nach dem…
§ 117 Abs. 1 VwGOVerwaltungsgerichtsordnung
Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist…