Art 115f Abs. 1 Nr. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen und diese Befugnis auf von…
Art 91 Abs. 2 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Ist das Land, in dem die Gefahr droht, nicht selbst zur Bekämpfung der Gefahr bereit oder in der Lage, so kann die Bundesregierung die Polizei in diesem Lande…
Art 35 Abs. 3 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es zur wirksamen Bekämpfung…
Art. 1 Abs. 10 Nr. 16 SN-3542Gesetz zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz im Freistaat Sachsen
„Hierzu gehört auch die Unterrichtung über die nach § 5 Abs. 3, 4 und 8 angeordneten Maßnahmen und die nach § 5 Abs. 9 getroffenen Entscheidungen.“ bb) Der…
§ 13 Abs. 2 WasSiGGesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung
Die Bundesregierung und der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat können die ihnen nach Absatz 1 zustehende Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen…