§ 9 Abs. 1 FreizügG/EUGesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen…
§ 20 Abs. 2 SKRGGesetz Nr. 1852 Saarländisches Krebsregistergesetz (SKRG) Vom 11. Februar 2015
Wer die Tat gegen Entgelt oder in der Absicht begeht, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen oder einen anderen zu schädigen, wird mit…
§ 42 StAGStaatsangehörigkeitsgesetz
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der…
§ 264 Abs. 5 StGBStrafgesetzbuch
Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 5 Nr. 1 Buchst. c BVFGAusschluss
in den Aussiedlungsgebieten in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat,