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Die Satzung wird von den Mitgliedern mit der in § 22 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Mehrheit beschlossen.
Die Satzung des Forstbetriebsverbands muß Vorschriften enthalten über:
seinen Namen und seinen Sitz;
seine Aufgabe;
die Rechte und Pflichten der Mitglieder;
das Stimmrecht der Mitglieder;
seine Verfassung, seine Verwaltung und seine Vertretung;
den Maßstab für die Umlagen und die Bemessungsgrundlage für Beiträge;
das Haushaltswesen, die Wirtschafts- und Kassenführung sowie die Rechnungsführung;
die Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Forstbetriebsverbands.
Die Vorschriften des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe e und Absatz 2 gelten entsprechend.
ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
Koordinierung des Absatzes;
Bildung und Tätigwerden dieser Zusammenschlüsse regeln sich nach den §§ 15 bis 40 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft…
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten…
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse nach dem Bundeswaldgesetz sowie die nach diesem Gesetz gebildeten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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