§ 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c BWaldGAnerkennung
das Recht und die Pflicht der Forstbetriebsgemeinschaft, über die Erfüllung der Aufgabe zu wachen;
§ 39 Abs. 4 BWaldGSonstige Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft
Im übrigen bleiben die landesrechtlichen Vorschriften über Zusammenschlüsse in der Forstwirtschaft unberührt.
§ 37 Abs. 2 Nr. 2 BWaldGBegriff und Aufgabe
Koordinierung des Absatzes;
§ 42 Abs. 2 LWaldGGesetz Nr. 1069 - Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Vom 26. Oktober 1977
Bildung und Tätigwerden dieser Zusammenschlüsse regeln sich nach den §§ 15 bis 40 des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft…
§ 38 Abs. 1 BWaldGAnerkennung
Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: