§ 14 Abs. 2 Nr. 1 BwHFVHeilmittel
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
§ 16 Abs. 1 WSGWehrsoldgesetz
Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung. § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes gilt…
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 BwHFVHilfsmittel
den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
§ 69a Abs. 3 BBesGBundesbesoldungsgesetz
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen Diese Leistungen…
§ 6 Abs. 1 Nr. 3 BwHFVMedizinische Vorsorgeleistungen
Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.