§ 54 Abs. 10 EuWOEuropawahlordnung
Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 53 Abs. 1 LWO SNLandeswahlordnung
Wer durch Briefwahl wählt,
§ 52 Abs. 1 Nr. 12 BWahlGBundeswahlgesetz
die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,