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In das Register werden eingetragen
strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
(weggefallen)
gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).
Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
die Entscheidung rechtskräftig ist.
Einzutragen sind
auf Strafe erkannt,
In das Register sind einzutragen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.