§ 11 PharmIndMstrFortbVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Pharmazie und Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Pharmazie
Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, kann beantragen, die Prüfung in weiteren Spezialisierungsgebieten nach § 5 Absatz 4 abzulegen. Über die…
§ 9 Abs. 1 ChemIndMeistPrV 2004Zeugnisse
Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
§ 3 Abs. 4 ChemIndMeistPrV 2004Zulassungsvoraussetzungen
Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf…
§ 1 Abs. 1 ChemIndMeistPrV 2004Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin…
§ 4 Abs. 1 ChemIndMeistPrV 2004Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen
Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen: