§ 15 Abs. 2 KrWaffKontrGAusführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
Die übrigen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden oder Dienststellen, das Beschaffungsamt des Bundesministeriums des…
§ 76 Abs. 4 FZVVerordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das…
§ 55 Abs. 1 Nr. 2 WaffGWaffengesetz
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
§ 71 Abs. 3 AMGGesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln
Die Rechtsverordnung ergeht, soweit sie den Bereich der Bundeswehr berührt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, und, soweit sie den…
§ 74 Abs. 5 FeVVerordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr
Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von…