§ 104 Abs. 1 AuslSchuldAbkAGGesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
Für Berliner Altbanken gilt § 103 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 entsprechend. Zur Durchführung des Artikels 14 Abs. 2 des Abkommens ist ein zusätzlicher Passivposten…
§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EntschFinVVerordnung über die Finanzierung der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
§ 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 4 der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S.…
§ 51 Abs. 1 UErgGGesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Eine Altbank, der nach § 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 45 Abs. 3 Buchstabe b oder c eine Ausgleichsforderung gewährt worden ist, die zusammen mit der…
§ 23 Abs. 7 FinDAGGesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Für das Umlagejahr 2017 hat die Bundesanstalt zusätzlich zu der ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Erhebung von Umlagen auch die Umlage für den Aufgabenbereich…
§ 45 Abs. 2 UErgGGesetz über die Ergänzung von Vorschriften des Umstellungsrechts und über die Ausstattung der Berliner Altbanken mit Ausgleichsforderungen
Soweit nicht die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Aktiven die nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Passiven übersteigen (Überdeckung), haben Altbanken zum…