Art. 1 Nr. 1 Buchst. m SN-12662Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
In der Angabe zum Siebenten Abschnitt wird die Angabe „Siebenter Abschnitt“ durch die Angabe „Abschnitt 7“ ersetzt.
Art. 1 32016D1707BESCHLUSS (EU) 2016/1707 DES RATES vom 20. September 2016 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Eesti Pank
Artikel 1 Absatz 17 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:
Art. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchst. bb SN-17187Sechste Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen E-Justizverordnung
Der Spalte Datum wird eine Zeile mit der Angabe „1. Juni 2017“ angefügt.
Art. 1 Abs. 2 Nr. 29 Buchst. a Doppelbuchst. ee SN-20762Siebtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
Nummer 16 wird wie folgt gefasst: