§ 14 Abs. 4 DBGrGArbeitnehmer
§ 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 15 Abs. 3 DBGrGÜbergangsmandat der örtlichen Personalräte
Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 gelten für die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen entsprechend.
§ 22 Abs. 4 DBGrGÜbernahme von Altlasten
Einzelheiten der Mitwirkung der in Absatz 3 Satz 2 genannten Länder bei der Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 werden in einem Verwaltungsabkommen des…
§ 17 Abs. 8 DBGrGPersonalvertretung, Schwerbehindertenvertretung
Die Absätze 1, 2 und 7 gelten entsprechend für zu bildende besondere Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie für besondere Schwerbehindertenvertretungen.