§ 17 Abs. 1 De-Mail-GAkkreditierung von Diensteanbietern
Diensteanbieter, die De-Mail-Dienste anbieten wollen, müssen sich auf schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde akkreditieren lassen. Die Akkreditierung…
§ 7 Abs. 1 De-Mail-GVerzeichnisdienst
Der akkreditierte Diensteanbieter hat auf ausdrückliches Verlangen des Nutzers die De-Mail-Adressen, die nach § 3 hinterlegten Identitätsdaten Name und…
§ 1 Abs. 2 De-Mail-GDe-Mail-Dienste
Ein De-Mail-Dienst muss eine sichere Anmeldung, die Nutzung eines Postfach- und Versanddienstes für sichere elektronische Post sowie die Nutzung eines…
§ 16 Abs. 1 De-Mail-GAuskunftsanspruch
Ein akkreditierter Diensteanbieter erteilt Dritten Auskunft über Namen und Anschrift eines Nutzers, wenn
§ 3 Abs. 2 De-Mail-GEröffnung eines De-Mail-Kontos
Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität des Nutzers und bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen…