DEFG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende FassungSachgebietBundesvermögen§ 4 DEFGVermögenstrennung, BundeshaftungGesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" § 3§ 5 (1)Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.(2)Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund. § 3§ 5