§ 17 Abs. 4 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
§ 16 Nr. 6 DesignVWeitere Eintragungen in das Designregister
dass ein gerichtliches Verfahren gemäß § 9 Absatz 1 des Designgesetzes eingeleitet wurde sowie die weiteren Angaben nach § 9 Absatz 4 des Designgesetzes,
§ 11 Abs. 5 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 DesignGGesetz über den rechtlichen Schutz von Design
die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen entspricht.
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 DesignVInhalt des Designregisters
das Aktenzeichen der Anmeldung und die Registernummer,