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Eine Jahresmeldung ist für jeden am 31. Dezember eines Jahres versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens bis zum 15. Februar des folgenden Jahres, zu erstatten. Die Jahresmeldung entfällt, wenn zum 31. Dezember eine Meldung nach §§ 8, 9 oder § 12 zu erstatten ist.
Arbeitsentgelt ist nur insoweit zu melden, als es nicht schon gemeldet wurde.
Die Einzugsstellen können fehlende Jahresmeldungen maschinell anfordern.
Der Arbeitgeber hat dem Versicherungsträger für jeden versicherten Arbeitnehmer eine Meldung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jeden am 31.…
Der Arbeitgeber hat jeden am 31. Dezember des Vorjahres Beschäftigten nach Absatz 1 zu melden (Jahresmeldung).
Meldungen über Zeiträume, die sich über das Ende eines Kalenderjahres hinaus erstrecken, sind getrennt für jedes Kalenderjahr zu erstatten. Für gemeldete…
Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für jeden bei ihnen in einem Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer, getrennt nach den Abteilungen der Kasse, bis spätestens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.