DEÜV — InhaltsübersichtSechster Abschnitt Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die SozialversicherungsträgerGesetzBund§ 37 DEÜV(weggefallen)Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung · Sechster Abschnitt § 36Diese Vorschrift trägt keinen Text (weggefallen). § 36