§ 9 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. e SächsArchGSächsisches Architektengesetz
bei Aktiengesellschaften die Aktien auf Namen lauten und
§ 23 Abs. 3 Nr. 5 AktGAktiengesetz
ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen ausgestellt werden;
Art. 4 Buchst. f 32017L1132Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (Kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
die Form der Aktien, Namens- oder Inhaberaktien, sofern die nationalen Rechtsvorschriften diese beiden Formen vorsehen, sowie alle Vorschriften über deren…
§ 28 Abs. 5 WPOGesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer
Bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten. Die Übertragung muß an die Zustimmung der Gesellschaft…
§ 17 Abs. 1 TreuhGGesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens
Bis zur endgültigen Feststellung der Satzung einer gemäß § 11 Abs. 2 entstandenen Aktiengesellschaft lauten deren Aktien auf den Inhaber. Der Nennbetrag der…