DGIAG — InhaltsübersichtGesetzBundgeltende Fassung§ 16 DGIAGBerichterstattungGesetz zur Errichtung einer Stiftung Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland, Bonn § 15Die Stiftung legt spätestens alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre bisherige Tätigkeit und ihre Vorhaben vor. § 15