§ 1 Abs. 1 DiätAssGGesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Wer die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent" führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 11 Abs. 1 DiätAssGGesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Eine nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert gemäß Artikel 16 der Verordnung vom 26.…
§ 2b Abs. 2 Nr. 2 DiätAssGGesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Beruf der betroffenen Person,
§ 10 Abs. 1 DiätAssGGesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Ordnungswidrig handelt, wer ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung "Diätassistentin" oder "Diätassistent" führt.
§ 2 Abs. 3 DiätAssGGesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten
Für Antragsteller, die eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 anstreben, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 als erfüllt, wenn aus einem Europäischen…