§ 2 Abs. 2 SächsBGSächsisches Beamtengesetz
Dienstvorgesetzte sind für Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig, soweit gesetzlich…
§ 5 Abs. 1 GntVDDVCSVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.
§ 5 Abs. 1 GntDLSVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung
Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.