Anlage 2 DiGAV
Fragebogen gemäß den §§ 5 und 6
Anlage 2 DiGAV
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 793 - 798; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Anlage 2 DiGAV
Im nachfolgend aufgeführten Fragenbogen ist durch den Hersteller die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 5 und 6 zu erklären. Der Hersteller bestätigt die Erfüllung der Anforderungen durch Kennzeichnung in der Spalte „zutreffend“ oder, sofern die dort jeweils genannte Begründung zutrifft, in der Spalte „nicht zutreffend“.