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Das Vermögen der Deutschen Industriebank darf im Wege der Verschmelzung auf die Industriekreditbank Aktiengesellschaft übertragen werden. Auf die Verschmelzung finden die Vorschriften des Aktiengesetzes und § 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 21. Dezember 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1839) Anwendung.
Die Verschmelzung darf in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft erst eingetragen werden, nachdem durch mindestens drei von der Hauptversammlung gewählte Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Industriebank und durch die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, zum Zwecke der Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank eine Stiftung des privaten Rechts gegründet und genehmigt worden ist, deren Satzung sicherstellt, daß
die Stiftung ausschließlich der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dient,
die Stiftung ein Organ erhält, das die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen hat,
die Bundesrepublik Deutschland sowie die Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in dem in Nummer 2 genannten Organ vertreten sind,
die Veräußerung von Aktien der Industriekreditbank Aktiengesellschaft aus dem Stiftungsvermögen sowie eine Änderung der Satzung gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der in Nummer 3 genannten Körperschaften nicht erfolgen kann.
Der Verwaltungsrat kann mit Zustimmung des Ministers der Finanzen beschließen, daß das Vermögen der Bank als Ganzes oder zum Teil auf ein anderes Kreditinstitut…
die Erteilung einer Genehmigung zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten…
Die Deutsche Industriebank darf ihre bisherige Firma beibehalten. Die §§ 23, 25 der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz sind noch bis zur…
Hat ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder mittelbar eine…
| Behördliche Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86b Abs. 2 Satz 1 BGB einschließlich (1) der Einholung einer im Einzelfall erforderlichen Zustimmung gemäß §…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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