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Der Unterricht in den Schulen soll auch dann im größtmöglichen Umfang erteilt werden, wenn der Präsenzunterricht zeitweilig aus einem Grund des § 2 Absatz 2 lokal, regional oder landesweit nicht oder nicht vollständig erteilt werden kann. Hierbei soll das Recht aller jungen Menschen auf schulische Bildung und individuelle Förderung gemäß § 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung auch durch eine geänderte Unterrichtsorganisation verwirklicht werden. Regelungen zu digitalen Unterrichtsformaten als integraler Bestandteil eines Bildungsgangs bleiben gemäß § 8 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes NRW der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorbehalten.
Der Unterricht soll die Lernfreude der Schülerinnen und Schüler erhalten und weiter fördern. Er soll die Schülerinnen und Schüler anregen und befähigen,…
Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, soll Distanzunterricht digital erteilt werden. In diesem Fall nutzt die Schule hierzu gemäß § 8…
angesichts des Lernfortschritts, welcher durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) im Bereich der digitalen Lehre und der digitalen Prüfungen…
Soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen vorliegen, kann zur Vermittlung umfassender beruflicher, gesellschaftlicher und personaler…
Der Plan zur Organisation des Distanzunterrichts ist so angelegt, dass alle Schülerinnen und Schüler außerhalb der Schule unbeschadet des § 3 Absatz 6 für den…
1Ist die Erteilung von Unterricht bei gleichzeitiger Anwesenheit von Lehrkraft sowie Schülerinnen und Schülern im Unterrichtsraum aufgrund einer richterlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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