§ 10 Abs. 1 StiftBTGGesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen
Die Satzung einer Stiftung muß Bestimmungen enthalten über den Namen, den Sitz, den Zweck, das Vermögen und die Organe der Stiftung.
§ 83 Abs. 1 BGBBürgerliches Gesetzbuch
Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung bestimmt.
§ 9 StiftBTGGesetz über die Bildung und Tätigkeit von Stiftungen
Die Satzung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf den Bestimmungen dieses Gesetzes beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.