§ 6 Abs. 1 Nr. 1 AntiDopGGesetz gegen Doping im Sport
die nicht geringe Menge der in der Anlage zu diesem Gesetz genannten Stoffe zu bestimmen,
§ 2 Abs. 3 AntiDopGGesetz gegen Doping im Sport
Es ist verboten, ein Dopingmittel, das ein in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführter Stoff ist oder einen solchen enthält, in nicht geringer Menge zum Zwecke…
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AntiDopGGesetz gegen Doping im Sport
entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6…
Anlage AntiDopGGesetz gegen Doping im Sport
Stoffe gemäß § 2 Absatz 3 sind: Die Aufzählung schließt die verschiedenen Salze, Ester, Ether, Isomere, Mischungen von Isomeren, Komplexe oder Derivate mit ein.