§ 216 Abs. 2 InsOInsolvenzordnung
Wird ein Antrag nach § 212 oder § 213 abgelehnt, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
§ 34 Abs. 2 InsOInsolvenzordnung
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
§ 4d Abs. 1 InsOInsolvenzordnung
Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde…
§ 66 Abs. 1 StaRUGGesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen
Gegen den Beschluss, durch den der Restrukturierungsplan bestätigt wird, steht jedem Planbetroffenen die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner steht die…
§ 21 Abs. 1 InsOInsolvenzordnung
Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige…