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Erhaltungsziele sind die Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes im Sinne des § 7 Absatz 1, Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2542) in der derzeit geltenden Fassung für die unter § 1 genannten Lebensräume und Populationen der Arten. Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig erachtet, wenn
sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,
die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiterbestehen werden und
der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten günstig ist im Hinblick auf die Gesamtheit der Einwirkungen auf sie und die möglichen langfristigen Auswirkungen auf die Verbreitung und die Größe der Populationen innerhalb des natürlichen Verbreitungsgebietes der Arten.
aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiter vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.