§ 5 Abs. 1 JVKostGGesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung
Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten fällig geworden sind.
§ 8 Abs. 1 GvKostGGesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher
Ansprüche auf Zahlung von Kosten verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Kosten fällig geworden sind.
§ 7 Abs. 1 FMSAKostVVerordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Der Anspruch auf Zahlung von festgesetzten Kostenerstattungen verjährt nach fünf Jahren (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des…
§ 6 Abs. 3 FMSAKostVVerordnung über die Erstattung und Umlage von Kosten der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
Die Festsetzungsfrist beginnt für Kostenerstattungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Pflicht zur Kostenerstattung gemäß § 2 oder § 3 Absatz 3…
§ 7 Abs. 4 FamGKGGesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
Ansprüche auf Zahlung und Rückerstattung von Kosten werden nicht verzinst.