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Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.