§ 26 Abs. 3 PatGPatentgesetz
Als technisches Mitglied soll in der Regel nur angestellt werden, wer im Inland an einer Universität, einer technischen oder landwirtschaftlichen Hochschule…
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig…
§ 67 Abs. 1 Nr. 3 PatGPatentgesetz
einem rechtskundigen Mitglied als Vorsitzendem, einem weiteren rechtskundigen Mitglied und einem technischen Mitglied in den Fällen des § 31 Abs. 5;
§ 6 Abs. 2 PAOPatentanwaltsordnung
Die Voraussetzungen für den Erwerb der technischen Befähigung werden durch ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs…
§ 27 Abs. 3 PatGPatentgesetz
Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter denen sich, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren tätig wird,…