§ 5 Abs. 2 PharmAusbV 2009Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmakanten/zur Pharmakantin
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 4 Abs. 2 PharmKfmAusbV 2012Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 FrSaftAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Fruchtsafttechnik
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 DestAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Destillateur/zur Destillateurin
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 5 GlAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.