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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Druckverarbeitung und zur Medientechnologin Druckverarbeitung gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II: Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:
Planen des Ablaufs von Verarbeitungsaufträgen,
Rüsten und Konfigurieren von Verarbeitungsanlagen,
Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,
Verarbeitungstechnologien und -prozesse,
Instandhalten von Verarbeitungsanlagen;
eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:
Zeitungsproduktion,
Akzidenzproduktion,
Buchproduktion;
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche Kommunikation.
Druckweiterverarbeitung,
Druckweiterverarbeitung,
2. Auswahlliste II
Veredelungsprozess dokumentieren
Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.