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Die obersten Landesbehörden, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform haben jeweils für ihren Bereich die Ausführung der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften über den Datenschutz sicherzustellen.
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der…
Als Aufsichtsbehörde überwacht die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im…
Die Aufsicht über die Einhaltung und Überwachung der Vorschriften dieses Teils sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der Verarbeitung…
Neben den sonstigen in Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Aufgaben berät und informiert die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und…
1Die Befugnisse nach Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 und nach Absatz 2 dieser Vorschrift übt die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz gegenüber…
Die obersten Landesbehörden, die Landesoberbehörden und die Landesmittelbehörden sowie die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.